Biker
Verkehrssicherheit

Das verkehrssichere Fahrrad

 

Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen

zusätzliche zulässige Beleuchtungs-
einrichtungen

Fahrräder

Rennräder
leichter als 11 kg

Dynamo

ja

nein

Batterie-Dauerlicht

Scheinwerfer (weiß)

ja

batteriegespeist, mitführen

Standbeleuchtung

Frontreflektor (weift)

ja

ja

 

Schlussleuchte (rot)

ja

Batteriegespeist, mitführen

Standbeleuchtung

Reflektor hinten (rot)

ja

ja

 

Großflächenreflektor hinten (rot)

mit Prüfzeichen ”Z”

mit Prüfzeichen "Z"

 

Pedalreflektoren (gelb) *

ja

ja

auf Pedalachse

Speichenreflektoren oder reflektierende, ringförmige Streifen in den Reifen oder Speichen

zwei um 180° versetzt je Rad Vorder- u. Hinterrad

zwei um 180° versetzt je Rad Vorder- u. Hinterrad

 

* nach vorne und hinten reflektierend

verkehrssicher_Fahrrad
  1. Klingel
  2. Scheinwerfer mit integriertem Frontstrahler
  3. retroreflektierende weiße Sreifen an den Reifen
  4. Nabendynamo
  5. gelbe Pedalreflektoren
  6. roter Rückstrahler
  7. Rückleuchte mit integriertem Rückstrahler und Standlichtfunktion
  8. Zwei voneinander unabhängige Bremsen

Wichtig für Radfahrer

  • Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.Fahrrad Schilder
  • In Fahrtrichtung beschilderte Radwege müssen benutzt werden. (Siehe Verkehrszeichen)
     
  • Radfahrer müssen den Schutzstreifen in ihrer Fahrtrichtung benutzen. Schutzstreifen werden durch eine unterbrochene Linie und Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer") gekennzeichnet. Andere Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen bei Bedarf befahren. Radfahrer dürfen nicht gefährdet werden.
     
  • Radfahrer müssen Seitenstreifen nicht (mehr) benutzen. Seitenstreifen liegen rechts von der ununterbrochenen Fahrbahnmarkierung.
     
  • Wartende Fahrzeuge (z. B. an Verkehrsampeln) dürfen mit dem Fahrrad unter besonderer Vorsicht und mit mäßiger Geschwindigkeit rechts überholt werden, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist. Vorsicht jedoch bei großen Fahrzeugen! Radfahrer im "Toten Winkel" werden leicht übersehen.
     
  • Die Mitnahme von Personen auf dem Gepäckträger oder der Querstange ist verboten. Kinder unter 7 Jahren dürfen von Personen, die selbst mindestens 16 Jahre alt sind, nur in geeigneten Kindersitzen mitgenommen werden. Kindersitze sollten aus Stabilitätsgründen am Rahmen und nicht am Gepäckträger angebracht sein.
     
  • Hinter Fahrrädern ist das Mitführen eines max. 1 Meter breiten Anhängers erlaubt. Kinder unter 7 Jahren dürfen aber nur in speziellen "Kindertransportanhängern" hinter Fahrrädern mitgenommen werden.
     
  • Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern auf dem Gehweg fahren. Sie müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Beim Überqueren der Fahrbahn müssen Kinder absteigen.
     
  • Fahrräder für Kinder zum spielerischen Umherfahren (Kinderfahrräder) sind nach dem Gesetz keine Fahrzeuge im rechtlichen Sinn. Mit ihnen darf nur auf Gehwegen und nicht auf der Straße oder auf Radwegen gefahren werden.
     
  • Aufgrund der hohen Verletzungsgefahr beim Radfahren, sollte stets ein Fahrradhelm getragen werden. Laut Statistik wird bei Radunfällen der Kopf am häufigsten verletzt.
     
  • Auch für Radfahrer gilt: Während der Fahrt darf kein Handy benutzt werden!!

 

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